Unsere Leistungen
In unserer Praxis betreuen wir Kinder und Jugendliche von der Geburt bis zum 18. Lebensjahr bei all ihren Erkrankungen und Problemen. Auch Vorsorgen, Impfungen und Beratung in allen Lebensbereichen gehören dazu.
Akut- und Notfallbehandlung
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Behandlung akuter Erkrankungen von Kindern und Jugendlichen bis zum 18. Lebensjahr
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Chirurgische Wundversorgung (z.B. Platzwunden, Verbrühungen)
Ultraschalldiagnostik
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der Säuglingshüften (Hüftscreening)
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des Bauchraumes
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der Nieren und ableitenden Harnwege
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des Genitaltraktes
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der Schilddrüse
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der Gelenke
Vorsorge- und Gesundheitsuntersuchung
Alle Vorsorgeuntersuchungen
von der U2 (1. Lebenswoche) bis zur Jugendgesundheitsuntersuchungen J2
(17. – 18. Lebensjahr)
• Tympanometrie
(Überprüfung der Mittelohrfunktion)
• Sehtests
• Plusoptix Sehscreening
• Sprachentwicklungsdiagnostik
• Neurologische Entwicklungsdiagnostik
• Ernährungsberatung
• Jugendarbeitsschutzuntersuchung
• Kindergarteneingangsuntersuchung
• Sporttauglichkeitsuntersuchung
• Arbeitstauglichkeitsuntersuchung
• Narkosefähigkeitsuntersuchung und
• Nachsorge nach operativen Eingriffen
Laboruntersuchungen
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komplettes Laborspektrum aus Blut, Harn und Stuhl
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Streptokokken A -Schnelltest
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Mikrobiologische Abstrichuntersuchungen
Impfungen
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Impfberatung und Impfungen für Kinder, Jugendliche und alle Erwachsene
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Reisemedizinische Beratung und Reiseimpfungen für Kinder und Erwachsene
Allergologie
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Komplettes Leistungsspektrum der ambulanten Allergologie
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Allergiediagnostik: Prick-Hauttestungen, Blutuntersuchung
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Hyposensibilisierungsbehandlung
Lungenheilkunde
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Komplettes Leistungsspektrum der ambulanten Lungenheilkunde
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Große Lungenfunktionsuntersuchung mit Provokationsmöglichkeit im Bodyplethysmographen
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unblutige Messung der Sauerstoffversorgung
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alle Inhalationsverfahren
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Instruktionen in peak flow Messung und den Gebrauch verschiedener Inhalatoren
Sonstige Schwerpunkte
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Enuresis (Einnässen)
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Psychosomatische Beratungsgespräche
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Betreuung und Nachsorge von Frühgeborenen
Leistungen, die nicht von
allen gesetzlichen Kassen übernommen werden
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Kindergarteneingangsuntersuchungen
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Sporttauglichkeitsuntersuchungen
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Tauchtauglichkeitsuntersuchung
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Reisemedizinische Beratung und Reiseimpfungen
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Plusoptix Sehscreening
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Zusätzliche Früherkennungsuntersuchungen
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Zusätzlich gewünschte Laboruntersuchung wie zB. Drogenscreening und Blutgruppenbestimmung
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Adoptionsgutachten
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Duplikate von Dokumenten erstellen
Kooperation und
Vernetzung mit:
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Fachgleichen und fachfremden Kollegen in Kliniken und Praxen
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Psychotherapeuten
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Krankengymnasten
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Ergotherapeuten
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Logopäden
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Heilpädagogen
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Erzieherinnen in den Kindergärten
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Lehrern an Sonderschulen und Regelschulen
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Sozialamt, Jugendamt und Kreisgesundheitsamt und Familien unterstützende Dienste
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Kurkliniken und Rehakliniken
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Krankenkassen
Kinderpneumologie
Kinderpneumologie – Expertise für die Atemwege Ihres Kindes
Die Kinderpneumologie befasst sich mit der Diagnostik und Behandlung von Lungen- und Atemwegserkrankungen sowie allergologischen Beschwerden bei Kindern und Jugendlichen.
Nach meiner Facharztausbildung zur Kinder- und Jugendärztin habe ich eine zusätzliche mehr als dreijährige Spezialisierung an entsprechend zertifizierten Zentren absolviert. Auch meine Kollegin Kristina Eising hat bereits umfangreiche Erfahrungen in der Behandlung von Kindern mit Asthma und anderen Atemwegserkrankungen gewonnen. Regelmäßige Fortbildungen, Qualitätszirkel und Fachkonferenzen sichern unsere Expertise auf dem neuesten Stand.
Erstvorstellungen in unserer kinder-pneumologischen Sprechstunde finden aufgrund des umfangreichen Diagnose- und Beratungsaufwands meist vormittags statt. Wiedervorstellungen für Schulkinder können wir nachmittags anbieten.
Für eine Terminvereinbarung laden Sie bitte unseren Anmeldebogen Allergie und/oder Asthma herunter und senden ihn uns ausgefüllt zu. Wir freuen uns darauf, Ihnen und Ihrem Kind zu helfen!
Filme zu den PINA-Inhalationstechniken:
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Inhalieren mit der Inhalierhilfe und Mundstück
Inhalierhilfe AeroChamber® -
Inhalieren mit der Inhalierhilfe und Maske
Inhalierhilfe AeroChamber Plus Flow-Vu mit Maske
(Kinder von 1 - 5 Jahren) -
Inhalieren mit einem Dosieraerosol
Standard-Dosieraersole (DA) - Deutsche Atemwegsliga e.V. -
Inhalieren mit dem Diskus
Diskus - Deutsche Atemwegsliga e.V.
Atteste Kostenpflicht
Abrechnung ärztlicher Atteste für Schule und Kindergarten
Ärztliche Atteste, z. B. für die Schule über die Erkrankung eines Schülers oder für den Kindergarten über das Nichtbestehen einer Infektionsgefahr durch das Kind, werden nach der Nr. 70 GOÄ (Gebührenordnung für Ärzte) berechnet. Dies betrifft sowohl gesetzlich krankenversicherte Schüler/Kinder (auch im Rahmen der Familienversicherung mitversicherte) als auch privatversicherte Schüler/Kinder. Die Kosten für eine Bescheinigung nach der Nr. 70 GOÄ betragen je nach Zeitaufwand, Schwierigkeit und Umstand i.d.R. 5,00 €.
Die Kosten des ärztlichen Zeugnisses (Attestes) sind von den zum Nachweis Verpflichteten zu tragen, üblicherweise den Eltern. Gemäß § 43 Absatz 2 Satz 2 des Schulgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen kann die Schule unter bestimmten Voraussetzungen von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen. Häufig wird in diesem Zusammenhang angeführt, dass demgegenüber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eines Arbeitnehmers von diesem nicht bezahlt werden muss. Dies betrifft jedoch nur die gesetzlich versicherten Arbeitnehmer, bei denen die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gemäß § 36 Absatz 3 Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vom Vertragsarzt ohne besonderes Honorar auszustellen ist. Hingegen wird eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für einen privatversicherten Arbeitnehmer ebenfalls nach der Nr. 70 GOÄ berechnet. Die Kosten dieser Bescheinigung werden von den privaten Krankenversicherungen mit dem Hinweis darauf, dass es sich bei dessen Ausstellen nicht um eine gemäß den Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009) medizinische notwendige Heilbehandlung handelt, meist nicht übernommen und müssen vom privatversicherten Arbeitnehmer selbst bezahlt werden.
Stand: Dezember 2016- Ärztekammer Nordrhein
Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
(Schulgesetz NRW - SchulG)1
Vom 15. Februar 2005 / (GV. NRW. S. 102)/ zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Mai 2020/ (SGV. NRW. 223)- https://bass.schul-welt.de/6043.htm#1-1p43
Fünfter Teil Schulverhältnis / Erster Abschnitt- Allgemeines
§ 43
 Teilnahme am Unterricht und
 an sonstigen Schulveranstaltungen
(2) Ist eine Schülerin oder ein Schüler durch Krankheit oder aus anderen nicht vorhersehbaren Gründen verhindert, die Schule zu besuchen, so benachrichtigen die Eltern unverzüglich die Schule und teilen schriftlich den Grund für das Schulversäumnis mit. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern ein ärztliches Attest verlangen und in besonderen Fällen ein amtsärztliches Gutachten einholen.